AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in der Location „Die WERKSTATT“ der KONZEPTWERKSTATT GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig „WERKSTATT AGB“ genannt) gelten für die Verträge der KONZEPTWERKSTATT GmbH & Co KG, Sunderstraße 22, 49492 Mettingen, eingetragen beim Amtsgericht Steinfurt, HRA 4288 (künftig „KONZEPTWERKSTATT“ genannt), mit dem jeweiligen Kunden (auch bei mehreren Personen künftig „Kunde“ genannt), zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Feiern, Kochkursen, Backkursen, Workshops, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen oder ähnliches in der Location „Die WERKSTATT“ sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen der KONZEPTWERKSTATT. Die WERKSTATT AGB gelten im Falle des Widerspruchs nachrangig zu den Regelungen im Vertrag der Parteien.
  2. Die KONZEPTWERKSTATT und der Kunde werden in den WERKSTATT AGB auch „Partei“ genannt; zudem wird darin das generische Maskulinum verwendet, dass Personen aller Geschlechter (weiblich, männlich, divers) umfasst.
  3. Auch ohne jeweiligen Widerspruch der KONZEPTWERKSTATT gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht, es sei denn, die KONZEPTWERKSTATT hat ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt.

 

II. Vertragsabschluss und Angebote, Vertragsänderungen

  1. Die Location „Die WERKSTATT“ erfreut sich großer Beliebtheit zur Durchführung von Veranstaltungen, wie sie beispielhaft in Ziffer I.1 WERKSTATT AGB aufgeführt sind und wird deshalb in der Regel mit langen Vorlaufzeiten reserviert. Um deswegen Planungssicherheit für beide Parteien zu schaffen, aber auch das persönliche oder wirtschaftliche Risiko durch Umplanung einer Partei abzufedern, ist diese in den WERKSTATT AGB vorgesehene Vertragsgestaltung notwendig.
  2. Der Vertrag zwischen den Parteien bedarf der Textform. Mit Bestätigung der Reservierung zur Nutzung mit Bewirtung der Location „Die WERKSTATT“ nach Ziffer I.1 WERKSTATT AGB an dem vom Kunden gewünschten Termin durch beide Parteien kommt der Vertrag zustande.
  3. Vertragsparteien des Vertrages sind die Parteien. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde eines Veranstalters, eines gewerblichen Vermittlers und/oder Organisators bedient; sollten Veranstalter, gewerblicher Vermittler und/oder Organisator dem Vertrag der Parteien beitreten, ist der jeweils Beigetretene und der Kunde gemeinsam Vertragspartei der KONZEPTWERKSTATT; der Beigetretene und der Kunde sind dann in Bezug auf die Leistungen der KONZEPTWERKSTATT Gesamtgläubiger, in Bezug auf die Verpflichtungen aus diesem Vertrag Gesamtschuldner.
  4. Bindende Angebote der KONZEPTWERKSTATT bedürfen der Textform. Mündliche oder fernmündliche Angebote sind nur bindend, wenn sie von der KONZEPTWERKSTATT unverzüglich nach Abgabe in Textform bestätigt werden.
  5. Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
  6. Rechtzeitig vor dem reservierten Termin unterbreitet die KONZEPTWERKSTATT dem Kunden einen Vorschlag zur Bewirtung.  Der Kunde hat dazu rechtzeitig im Vorfeld die von ihm gewünschte Teilnehmerzahl, die Gegenstand des Vertrags der Parteien wird, der KONZEPTWERKSTATT mitzuteilen. Der Vorschlag wird bei einem entsprechenden Reservierungsvorlauf vor dem reservierten Termin von der KONZEPTWERKSTATT dem Kunden mit Preisangabe pro Person und folgender Bindefrist ab Zugang des Vorschlags zur Bewirtung beim Kunden unterbreitet: (siehe Tabelle unten)
  7. Bestätigt der Kunde der KONZEPTWERKSTATT den bindenden Vorschlag zur Bewirtung nicht innerhalb der Bindefrist nach Ziffer II.6 WERKSTATT AGB oder stimmt in dieser Zeit mit der KONZEPTWERKSTATT einen alternativen Vorschlag zur Bewirtung ab, wird der (abgestimmte) Bewirtungsvorschlag mit den darin angebotenen bzw. abgestimmten Preisen, mindestens aber in Höhe der Mindestumsätze nach Ziffer V.1 WERK-STATT AGB,  Gegenstand des Vertrages der Parteien.
  8. Bestätigt der Kunde der KONZEPTWERKSTATT den bindenden Vorschlag zur Bewirtung nicht innerhalb der Bindefrist nach Ziffer II.6 WERKSTATT AGB, bestimmt KONZEPTWERKSTATT nach billigem Ermessen eine Bewirtung auf Grundlage der Mindestumsätze nach Ziffer V.1 WERKSTATT AGB für die vom Kunden mitgeteilte Teilnehmerzahl, hilfsweise für 50 Personen, die damit Gegenstand des Vertrages der Parteien wird.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens 8 Tage vor dem reservierten Termin der KONZEPTWERKSTATT in Textform mitzuteilen; dazu gelten Ziffern VI.9 und VI.10 WERKSTATT AGB.

 

III. Leistungen und Beistellungen

  1. Mit Vertrag verpflichtet sich der Kunde, die Location „Die WERKSTATT“ für den reservierten Termin zu nutzen und zumindest die Mindestumsätze nach Ziffer V.1 WERKSTATT AGB zu tätigen, auf jeden Fall aber unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und Inanspruchnahme der Bewirtung die Kosten der Bewirtung nach Maßgabe der Mindestumsätze nach Ziffer V.1 WERKSTATT AGB zu bezahlen, sofern sich nicht durch Stornierung eine andere Zahlungsverpflichtung des Kunden ergibt.
  2. Mit Vertrag verpflichtet sich die KONZEPTWERKSTATT, dem Kunden die Location „Die WERKSTATT“ für den reservierten Termin zur Nutzung zu überlassen und die Bewirtung im vertraglichen Umfang, zumindest aber im Umfang der Mindestumsätze nach Ziffer V.1 WERKSTATT AGB, vorzunehmen.
  3. Soweit die KONZEPTWERKSTATT für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und/oder sonstige Einrichtungen von Dritten (Dritteinrichtungen) beschafft, handelt sie im Namen und Vollmacht sowie auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat diese Dritteinrichtungen pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß dem Dritten zurückzugeben bzw. – je nach vertraglicher Vereinbarung der Parteien – diese durch die KONZEPTWERKSTATT dem Dritten zurückgeben zu lassen.
  4. Die Verwendung elektrischer Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der KONZEPTWERKSTATT bedarf zum einen der vorherigen Zustimmung der KONZEPTWERKSTATT in Textform und darf zum anderen keine Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der KONZEPTWERKSTATT hervorrufen.
  5. Vom Kunden beigestelltes bzw. mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen; die KONZEPTWERKSTATT ist berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu verlangen und in Ermangelung des Nachweises das Dekorationsmaterial – schon eingebrachtes auf Kosten des Kunden – zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen hat der Kunde das Aufstellen bzw. Anbringen des Dekorationsmaterials im Vorfeld mit der KONZEPTWERKSTATT abzustimmen. Nach Abschluss der Veranstaltung am reservierten Termin hat der Kunde dieses Dekorationsmaterial unver-züglich zu entfernen; unterlässt dies, kann die KONZEPTWERKSTATT das Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden entfernen und entsorgen.
  6. Der Kunde kann mit Zustimmung der KONZEPTWERKSTATT in Textform für Tisch- und Blumendekorationen, Hochzeitstorten, Candy Bar o.ä. Fremdanbieter oder Eigenleistungen organisieren. Dafür gelten entsprechend die Regelungen für Dekorationsmaterial nach Ziffer III.5 WERKSTATT AGB.
  7. Der Kunde kann in Abstimmung mit der KONZEPTWERKSTATT Ausstellungs- und sonstige Gegenstände zur Veranstaltung zum reservierten Termin in die Location „Die WERKSTATT“ verbringen, sofern für die Räumlichkeiten und die Teilnehmer dadurch keine Gefahr entsteht. Diese Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung am reservierten Termin wieder aus der Location „Die WERKSTATT“ zu entfernen. Entfernt der Kunde die Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände nicht unverzüglich, kann die KONZEPTWERKSTATT sie entgeltlich einlagern und sie nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ihrer Mahnung beim Kunden und der vollständiger Zahlung der ausstehenden Kosten durch den Kunden auf Kosten des Kunden entsorgen; es gilt Ziffer VI.6 WERKSTATT AGB.
  8. Die KONZEPTWERKSTATT gestattet dem Kunden in der Location „Die WERKSTATT“ bei der Veranstaltung die Immission einer Lautstärke von max. 90 dB. Wird diese Lautstärke überschritten, ist die KONZEPTWERKSTATT berechtigt, die Lautstärke herunter zu regulieren oder die Musik abzustellen. Auf dem Gelände der Location sind maximal die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Lautstärke einzuhalten.
  9. In der Location „Die WERKSTATT“ und auf dem gesamten Gelände der Location ist der Gebrauch von Feuerwerkskörpern, Bürotechnik, Wunderkerzen, Konfetti, Nebelmaschinen und/ oder ähnlicher Utensilien nicht gestattet.
  10. Sollte der Kunde Grund für eine Reklamation der Vorleistung der KONZEPTWERKSTATT haben, hat er diese unverzüglich zu rügen. Sollte der Kunde während der Veranstaltung am vereinbarten Termin Grund für eine Reklamation haben, hat er diese unverzüglich dem verantwortlichen Personal vorzubringen, damit die KONZEPTWERKSTATT die Möglichkeit hat, sofort während der Veranstaltung Abhilfe zu schaffen.

 

IV. Bewirtung

  1. Die KONZEPTWERKSTATT bewirtet in der Location „Die WERKSTATT“ unter Beachtung der einschlägigen Hygienebestimmungen und der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
  2. Das Mitbringen und die Verabreichung eigener, vom Kunden oder Dritten hergestellter oder beigestellter Speisen und Getränke bedarf der vorherigen Zustimmung der KONZEPTWERKSTATT in Textform. In diesen Fällen ist die KONZEPTWERKSTATT berechtigt, dem Kunden für den Fall, dass ein entsprechender Deckungsbetrag nicht konkret dem Kunden von der KONZEPTWERKSTATT angeboten worden ist, einen üblichen und angemessenen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (z.B. Korkgeld, Tellergeld) für die Verabreichung dieser Speisen und Getränke zu berechnen.
  3. Die KONZEPTWERKSTATT gestattet es aufgrund von Hygienebestimmungen und wegen der Unterbrechung der Kühlkette nicht, übrig gebliebene Speisen, die von ihr zubereitet worden sind, mitzunehmen. Ausgenommen von dem Mitnahmeverbot sind Artikel der Konditorei der KONZEPTWERKSTATT, für die aber Ziffer IX.3 WERKSTATT AGB gilt.

 

V. Mindestumsatz und Reservierungsgebühr

  1. Anstelle einer gesonderten Miete oder Nutzungsentschädigung der Räumlichkeiten der Location „Die WERKSTATT“, deren Einrichtung, insbesondere der Show-Küche, der Sanitärräume und der Parkplätze und eingedenk des Umstandes, dass die Location „Die WERK-STATT“ nur mit Service der KONZEPTWERKSTATT buchbar ist, beansprucht die KONZEPTWERKSTATT für den reservierten Termin von montags bis donnerstags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr und freitags, samstags und sonntags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr  bzw. in der zwischen den Parteien festgelegten Zeit einen Mindestumsatz in Euro nach Ziffern V.2. bis V.5. WERKSTATT AGB. Eine Unterschreitung der angegebenen Zeit führt nicht zur Minderung des Mindestumsatzes.
  2. Die Mindestumsatz beträgt ganzjährig montags bis donnerstags:  1.424,00 € inkl. MwSt.
  3. Die Mindestumsatz beträgt in den Monaten vom 1. April bis 31. Oktober:
    freitags  5.000,00 € inkl. MwSt.
    samstags  6.000,00 € inkl. MwSt.
    sonntags  5.000,00 € inkl. MwSt.
  4. Die Mindestumsatz beträgt in den Monaten vom 1. November bis 31. März:
    freitags  4.000,00 € inkl. MwSt.
    samstags  5.000,00 € inkl. MwSt.
    sonntags  4.000,00 € inkl. MwSt.
  5. Für jede angefangene ½ Stunde, die beim reservierten Termin von der in Ziffer V.1 WERKSTATT AGB angegebenen bzw. in der zwischen den Parteien festgelegten Zeit abweicht, beträgt der Mindestumsatz 150,00 €/½h.
  6. Für die Reservierung hat der Kunde eine Reservierungsgebühr in Höhe von 30 %
    des Mindestumsatzes nach Maßgabe von Ziffer V.2, 3 oder 4 WERKSTATT AGB zu bezahlen, der bei Abrechnung nach Ziffer VI. WERKSTATT AGB auf den Mindestumsatz als Abschlagszahlung bzw. bei Stornierung nach Ziffer VII. WERKSTATT AGB auf die Stornierungskosten angerechnet wird.

 

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Wegen des einzukaufenden Materials und des verbindlich zu planenden Personals durch die KONZEPTWERKSTATT ist der Kunde verpflichtet, 7 Tage vor dem reservierten Termin einen Abschlag in Höhe des Betrages von 50 % des vorläufigen Gesamtpreises bzw. des fest vereinbarten Pauschalpreises als Reservierungsgebühr unter Anrechnung der Zahlung bzw. Zahlungen der Reservierungsgebühr nach Ziffer V.6 WERKSTATT AGB zu bezahlen.
  2. Die Preise richten sich nach der individuellen Vereinbarung der Parteien im Vertrag mit der Maßgabe, dass mindestens aber der Mindestumsatz nach Ziffer V. WERKSTATT AGB vom Kunden geschuldet ist.
  3. Sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wird, stellen die Preise Einheitspreise für die Leistungen der KONZEPTWERKSTATT pro angegebene Einheit (z.B. Person, Liter, Kilogramm, Zeiteinheit) dar, die je nach Vertragsgestaltung nach Teilnehmern und/oder nach tatsächlichem Verbrauch bzw. Anfall, jedoch stets unter Beachtung des Mindestumsatzes nach Ziffer V. WERKSTATT AGB, abgerechnet wer-den.
  4. Zusätzliche Leistungen (z.B. DJ, Musik Band, Koch für individuellen Kochkurs, Forderung von Urheberrechtsgesellschaften [bspw. GEMA]) werden gesondert nach dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.
  5. Die durch die Nutzung eigener elektrischer Geräte nach Ziffer III.4 WERKSTATT AGB entstehenden Stromkosten kann die KONZEPTWERKSTATT nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) pauschal erfassen und dem Kunden berechnen.
  6. Für die Einlagerung von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen nach Ziffern III.7 WERKSTATT AGB kann die KONZEPTWERKSTATT eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen, wobei der Kunde berechtigt ist, den Nachweis des Nichtanfalls der Nutzungsartenentschädigung oder seiner Unangemessenheit zu erbringen.
  7. Die Preise verstehen sich grundsätzlich incl. MwSt., es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich einen Nettopreis mit zusätzlich ausgewiesener Umsatzsteuer.
  8. Die vereinbarten Preise einschließlich des Mindestumsatzes nach Ziffer V. WERKSTATT AGB sind auf der bei Vertragsschluss bestehenden Lohn- und Materialpreisbasis sowie auf der Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Teilnehmerzahl – mangels dessen auf der Grundlage einer Teilnehmerzahl von 50 Personen – kalkuliert.
  9. Weicht die nach Ziffer II.9 WERKSTATT AGB rechtzeitig mitgeteilte geänderte Teilnehmerzahl um mehr als 5 % von der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl ab, ist die KONZEPTWERKSTATT berechtigt, die Preise nach Ziffer VI.3 und 4 WERKSTATT AGB nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wobei die Prozentanteile von Wagnis und Gewinn beim ursprünglich kalkuliertem Preis für die angepassten Preise nicht verändert werden darf.
  10. Eine Abweichung der nach Ziffer II.9 WERKSTATT AGB nicht rechtzeitig mitgeteilten geänderten bzw. der am reservierten Termin tatsächlich anwesenden Teilnehmerzahl von der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl ist insoweit unbeachtlich, als die KONZEPTWERKSTATT  berechtigt ist, auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl abzurechnen.
  11. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und reservierten Termin nach Ziffer II.2 WERKSTATT AGB vier Monate, kann der vertraglich vereinbarte Preis bei berechtigtem Interesse einer Partei angepasst werden, maximal jedoch nur um +/- 10 %. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn sich die nach Ziffer VI.8 WERKSTATT AGB kalkulierte Lohn- und/oder Materialpreisbasis um +/- 5 % zum Leistungszeitpunkt, dem reservierten Termin nach Ziffer II.2 WERKSTATT AGB, ändert. Ein berechtigtes Interesse ist aber auch dann anzunehmen, wenn die KONZEPTWERKSTATT in diesem Zeitraum ihre Preise allgemein erhöht und sie vom Kunden diese Erhöhung in gleicher Weise, maximal begrenzt jedoch nach Satz 1, verlangt.
  12. Sind Getränke im Preis pauschaliert, handelt es sich nur um den Getränkeverzehr in dem in Ziffer V.1 WERKSTATT AGB genannten Zeitraum. Für jede angefangene ½ Stunde, die beim reservierten Termin von der in Ziffer V.1 WERKSTATT AGB angegebenen bzw. in der zwischen den Parteien der vereinbarten Zeit abweicht, wird der im Vertrag vereinbarte zusätzliche Getränkepreis, zumindest aber ein Mindestumsatz von 150,00 €/½h berechnet; ist in diesem zusätzlichen Getränkepreis das Personal nicht mit eingepresst, weist die KONZEPTWERKSTATT im Vorfeld ausdrücklich darauf hin und berechnet für diese zusätzliche Zeit anteilig die angebotenen Personalkosten.
  13. Werden Getränke nach Aufwand abgerechnet, sind vom Kunden oder von dessen Vertreter am Ende der Veranstaltung am reservierten Termin die von der KONZEPTWERKSTATT für ihn gebuchten und in der Location „Die WERKSTATT“ ausgegebenen Getränke zu prüfen und abzuzeichnen. Das Abzeichnen stellt ein unwiderrufliches Anerkenntnis des Kunden dar.
  14. Die in Ziffern V., VI. und/oder VII. genannten Preise sind vom Kunden an die KONZEPTWERKSTATT zu bezahlen. Die KONZEPTWERKSTATT stellte dem Kunden die Preise in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wird sofort mit Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  15. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er den fälligen Rechnungsbetrag – sei es für die Reservierungsgebühr, Abschlagszahlung, Schlusszahlung und/oder Stornierungskosten – aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht binnen sieben Tagen bezahlt; maßgeblich ist der Geldeingang bei der KONZEPTWERKSTATT; ist der Kunde Verbraucher, fallen bei Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an, ist er Unternehmer, sind es 9 % über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB). Die KONZEPTWERKSTATT behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.

 

VII.  Stornierung – Rücktritt

  1. Sofern bei Vertragsschluss nach Ziffer II.2 WERKSTATT AGB für einen bestimmten Zeitraum der Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart worden ist, ist jede Partei berechtigt, innerhalb dieses Zeitraums den kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei – auch ohne Angabe von Gründen – zu erklären; ausgenommen des Rückzahlungsanspruchs einer vom Kunden bereits geleisteter Reservierungsgebühr und/oder Abschlagszahlung nach Ziffern V.6 und/oder VI.1 WERKSTATT AGB bestehen in diesem Fall wechselseitig keinerlei Ansprüche der Parteien.
  2. Ist kein Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer VII.1 WERKSTATT AGB vereinbart oder der Zeitpunkt des vereinbarten Rücktrittsrechts abgelaufen, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) durch den Endkunden nur möglich, wenn KONZEPTWERKSTATT dem kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform zustimmt; ausgenommen des Rückzahlungsanspruchs einer vom Kunden bereits geleisteter Reservierungsgebühr und/oder Abschlagszahlung nach Ziffern V.6 und/oder VI.1 WERKSTATT AGB bestehen auch in diesem Fall wechselseitig keinerlei Ansprüche der Parteien.
  3. Im Fall des Rücktritts des Kunden vom Vertrag, der keinen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) nach Ziffern VII.1 oder VII.2 WERKSTATT AGB darstellt und der nicht auf einer wesentlichen Vertragsverletzung der KONZEPTWERKSTATT beruht, bei der dem Kunden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist oder der ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden begründet, hat der Kunde für die Raumbereitstellungskosten für den reservierten Termin, Personaldispositionen und/oder -kosten und/oder Kosten für den – auch verderblichen – Materialeinsatz Stornierungskosten in folgender Höhe zu bezahlen:
    · Nach Vertragsschluss bis acht Wochen vor dem reservierten Termin:  30 % vom Mindestumsatz;
    · 8 Wochen minus 1 Tag bis 13 Tage vor dem reservierten Termin: 40 % des vorläufigen Gesamtpreises bzw. des fest vereinbarten Pauschalpreises;
    · 12 Tage bis 7 Tage vor dem reservierten Termin: 50 % des vorläufigen Gesamtpreises bzw. des fest vereinbarten Pauschalpreises;
    · 6 Tage bis 2 Tage vor dem reservierten Termin: 60 % des vorläufigen Gesamtpreises bzw. des fest vereinbarten Pauschalpreises;
    · 1 Tag vor oder am Tage des reservierten Termins: 70 % des vorläufigen Gesamtpreises bzw. des fest vereinbarten Pauschalpreises.Eine bereits vom Kunden bezahlte Reservierungsgebühr und/oder Abschlagszahlung nach Ziffern V.6, und/oder VI.1 WERKSTATT AGB werden auf die Stornierungskosten angerechnet.
  4. Auf die Stornierungskosten nach Ziffer VII.3 WERKSTATT AGB werden in maximaler Höhe des jeweils anfallenden Prozentsatzes der Stornierungskosten angerechnet · ·
    · der Schlussrechnungsbetrag des „Ersatzkunden“, wenn die KONZEPTWERKSTATT bei Stornierung des Kunden nach Ziffer VII.3 WERKSTATT AGB die Location „Die WERKSTATT“ für den reservierten Termin an einen „Ersatzkunden“ weitervermietet oder
    · der Betrag, der dem vom Kunden der KONZEPTWERKSTATT nachgewiesenen tatsächlichen Schaden der KONZEPTWERKSTATT für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag nach Ziffer VII.3 WERKSTATT AGB übersteigt.
  5. Dem Kunden wird der Abschluss einer Stornierungsversicherung empfohlen.
  6. Die KONZEPTWERKSTATT ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, wenn der Kunde sich mit der Zahlung der Reservierungsgebühr und/oder Abschlagszahlung nach Ziffern V.6 und/oder VI.1 WERKSTATT AGB im Verzug befindet. Der Kunde hat der KONZEPTWERKSTATT die ihr dadurch entstehenden Kosten und/oder Schäden zu ersetzen.
  7. Die KONZEPTWERKSTATT ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, wenn die Gefahr besteht, dass von der Veranstaltung des Kunden am vereinbarten Termin eine Gefahr für die Teilnehmer oder die Öffentlichkeit ausgeht bzw. besteht und/oder die begründete Annahme besteht, dass die Durchführung der Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit und/oder das Ansehen der KONZEPTWERKSTATT und/oder der Location „Die WERKSTATT“ nachhaltig schadet. Der Kunde hat der KONZEPTWERKSTATT die ihr dadurch entstehenden Kosten und/oder Schäden zu ersetzen.
  8. Die KONZEPTWERKSTATT ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, wenn der Kunde sich mit der Stellung der Sicherheit nach Ziffer X. WERKSTATT AGB im Verzug befindet. Der Kunde hat der KONZEPTWERKSTATT die ihr dadurch entstehenden Kosten und/oder Schäden zu ersetzen.

 

VIII. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Krieg, Terror, Pandemie, Epidemie, Aussperrung, von der KONZEPTWERKSTATT nicht veranlasster Streik und bei sonstigen, nicht von der KONZEPTWERKSTATT zu vertretenden, vergleichbaren Umständen, die die Erfüllung des Vertrages der Parteien zeitweilig oder dauerhaft unmöglich machen, kann die KONZEPTWERKSTATT die Erfüllung des Vertrages auf einen mit dem Kunden abzustimmenden Termin nach Wegfall der höheren Gewalt bzw. des vergleichbaren Umstandes verschieben oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, ohne dass wechselseitig – ausgenommen des Rückzahlungsanspruchs einer vom Kunden bereits geleisteter Reservierungsgebühr und/oder Abschlagszahlung nach Ziffern V.6 und/oder VI.1 WERKSTATT AGB im Falle des Rücktritts – Ansprüche der Parteien bestehen.
  2. Dauert der die Erfüllung zeitweilig oder dauerhaft unmöglich machende Umstand bzw. die höhere Gewalt länger als sechs Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag der Parteien zurückzutreten, ohne dass wechselseitig – ausgenommen des Rückzahlungsanspruchs einer vom Kunden bereits geleisteter Reservierungsgebühr und/oder Abschlags-zahlung nach Ziffern V.6 und/oder VI.1 WERKSTATT AGB – Ansprüche der Parteien bestehen.

 

IX.Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistung der KONZEPTWERKSTATT für mangelhafte Vorleistungen ist nur bei unverzüglicher Rüge des Kunden möglich; für mündliche Rügen ist der Kunde darlegungs- und beweisbelastet. Die Gewährleistung für mangelhafte Leistungen der KONZEPTWERKSTATT während der Veranstaltung ist nur möglich, wenn diese während der Veranstaltung beim verantwortlichen Personal gerügt wird.
  2. Sämtliche nachstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle von gegebenen Zusicherungen und/oder Garantien sowie nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Sämtliche nachstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht nur für die jeweilige Partei, sondern auch für den jeweiligen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und/oder Vertreter der jeweiligen Partei.
  4. Die KONZEPTWERKSTATT haftet nicht für vom Kunden oder Dritten aus der Sphäre des Kunden mitgebrachten Speisen und Getränke, sowie für die Qualität und Verzehrtauglichkeit von Konditoreiartikeln der KONZEPTWERKSTATT, die der Kunde nach Abschluss der Veranstaltung mitnimmt.
  5. Die KONZEPTWERKSTATT haftet für die vorhersehbaren, unmittelbaren Schäden bei Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag, maximal begrenzt jedoch auf die Summe, die der Kunde nach der Schlussrechnungsforderung der KONZEPTWERKSTATT zu zahlen hätte bzw. bezahlt hat. Eine darüberhinausgehende Haftung der KONZEPTWERKSTATT ist ausgeschlossen.
  6. Der Kunde haftet für Schäden bzw. Beschädigungen und/oder sonstige, den üblichen Gebrauch und Abnutzung überschreitende Verschlechterung am/des Gebäudes oder Inventar sowie für die der Dritteinrichtung nach Ziffer III.3 WERKSTATT AGB, die durch den Kunden, Veranstalter, Teilnehmer oder sonstige Dritte bei der Veranstaltung verursacht werden, und/oder für Schäden, die der in KONZEPTWERKSTATT oder Dritten durch die Nutzung eigener elektrischer Geräte nach Ziffer III.4 WERKSTATT AGB und/oder durch  Ausstellungs- und sonstige Gegenstände nach Ziffer III.7 WERKSTATT AGB entstehen und stellt in allen Fällen die KONZEPTWERKSTATT bei Inanspruchnahme durch Dritte deswegen frei.
  7. Der Kunde haftet auch – soweit er sich dessen bedient – für Schäden im Sinne von Ziffer IX.6. WERKSTATT AGB, die durch einen gewerblichen Vermittler und/oder Organisator entstehen; sollten Veranstalter, gewerblicher Vermittler und/oder Organisator dem Vertrag der Parteien beitreten, haften der jeweils Beigetretene und der Kunde als Gesamtschuldner.
  8. Die KONZEPTWERKSTATT haftet nicht für vom Kunden oder Dritten ein- und/oder mitgebrachten Dekorationsgegenständen, Dekorationen, Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen, Dritteinrichtungen oder technischen Anlagen des Kunden sowie insgesamt für bei Stellungen und Drittleistungen jeder Art, wie in Ziffer III. WERKSTATT AGB beschrieben, insbesondere nicht für deren Verlust, Untergang oder Beschädigung und für damit zusammenhängende Vermögensschäden. Bei Inanspruchnahme der KONZEPTWERKSTATT durch Dritte hat der Kunde sie freizustellen.
  9. Der Kunde stellt die KONZEPTWERKSTATT von Schäden – und auch von Ansprüchen Dritter – und/oder Bußgeldern wegen Verletzung der Lärmimmissionen nach Ziffer V.8 WERKSTATT AGB frei.

X. Sicherheit

Zur Absicherung möglicher Schäden bzw. Beschädigungen und/oder sonstige, den üblichen Gebrauch und Abnutzung überschreitende Verschlechterung nach Ziffer IX.6 WERKSTATT AGB durch den Kunden, Veranstalter, Teilnehmer oder sonstige Dritte bei der Veranstaltung verursacht werden, kann die KONZEPTWERKSTATT vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheit (z.B. Versicherung, Kaution, Bürgschaft), die innerhalb einer von der KONZEPTWERKSTATT gesetzten, angemessenen Frist zu stellen ist, verlangen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Die Textform (§ 126b BGB) wird auch durch die Schriftform gewahrt.
  2. Der Kunden kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige Zustimmung der KONZEPTWERKSTATT in Textform ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Ist der Kunde ein Unternehmer, bleibt § 354a HGB unberührt.
  3. Ist der Kunde ein Unternehmer, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Mettingen.
  4. Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes (CISG).
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages oder der WERKSTATT AGB un-wirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages oder der WERKSTATT AGB nicht berührt.

 Tabelle zum Vertragsabschluss und Angebote, Vertragsänderungen (II.6)

Reservierungsvorlauf:

ab über 1 Jahr
ab 7 Monaten bis 1 Jahr
ab 5 bis 7 Monaten
ab 3 bis 5 Monaten
ab 2 bis 3 Monaten
ab 1  bis 2 Monaten
unter 1 Monat

Zeitpunkt Bewirtungsvorschlag: 

6 Monate
5 Monate
3 Monate
1 Monat
14 Tage
5 Tage
nach Absprache

Bindefrist:

6 Wochen
4 Wochen
3 Wochen
2 Wochen
14 Tage
5 Tage
nach Absprache

Mettingen, Stand: 1. April 2020